|
Seiteninhalt
Sie sind befinden sich hier:
Gemeinderatswahl 2024
Vorläufiges amtliches Wahlergebnis der GEMEINDERATSWAHL 2024 für Dürnau
Bitte beachten Sie, dass die Wahlprüfung durch das Landratsamt Göppingen noch aussteht. Wir weisen darauf hin, dass die Sitzverteilung zwischen den beiden unabhängigen Wählervereinigungen aufgrund Verhältniswahlrecht erfolgt. Es wird das St. Lague-Schepers-Ganzteilerverfahren angewandt. Hierbei kann es dazu kommen, dass aufgrund der Sitzverteilung nach Verhältnis der Gesamtstimmen, Bewerber nicht in den Gemeinderat gewählt werden, auch wenn sie mehr Stimmen erhalten haben, als diejenigen Bewerber, die den Einzug ins Gremium geschafft haben. G = gewählter Bewerber/Bewerberin E = Ersattz-Bewerber/-Bewerberin Wahlberechtigte | 1.752 | | Wähler | 1.272 | 100% | davon Briefwähler | 562 | 44,18% | gültige Stimmen | 11.706 | | ungültige Stimmzettel/Stimmabgaben | 41 | | | | | UWV | | | Stimmen gesamt | 5.607 | 47,90% | | Stimmen | gewählt (G) oder Ersatzperson (E) | Booß, Antje | 419 | E3 | Buchholz, Katrin | 634 | G | Bunzel, Bettina | 522 | E1 | Edenhofner, Wolfgang | 864 | G | Fauser, Jonas | 771 | G | Kleinbach, Jürgen | 798 | G | Maier, Thorsten | 96 | E5 | Steinbach, Anja | 664 | G | Trillinger, Michael | 515 | E2 | Wittlinger, Johannes | 324 | E4 | | | | FWV | | | Stimmen gesamt | 6.099 | 52,10% | | Stimmen | gewählt (G) oder Ersatzperson (E) | Böhringer, Margit | 661 | G | Boller, Thomas | 228 | E4 | Greiner, Markus | 404 | E2 | Helmle, Dennis | 165 | E6 | Mrazek, Robin | 1.357 | G | Palesch, Michael | 223 | E5 | Schimo, Stefan | 681 | G | Schöffel, Timo | 289 | E3 | Stadler, Stefanie | 466 | E1 | Stark, Simon | 1.041 | G | Zellmer, Steffen | 584 | G | | | |
Offentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahlen
Gemeinde Dürnau Landkreis Göppingen Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats, der Wahl des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 9. Juni 2024 1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Dürnau die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – statt. 2. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 3. Die Gemeinde bildet nur einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird eingerichtet in Kornberghalle, Frühlingstr. 5, 73105 Dürnau, Sporthalle. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 16 Uhr in Sitzungssaal, Rathaus Dürnau, Hauptstr. 16, 73105 Dürnau (EG) zusammen. 4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei den Wahlen abgegeben werden. 5. Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Stimmzettel-Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Stimmzettel-Farbe: weiß Jeder Wähler hat eineStimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraumgekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahlraum wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 6. Kommunalwahlen Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen. 6.1 Wahl des Gemeinderats Zu wählen sind 10 Mitglieder Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Gemeinderats Stimmzettel-Farbe: Eosinrot 6.3 Wahl des Kreistags Zu wählen sind im Wahlkreis 6, Heiningen: 6 Mitlieder Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Kreistags Stimmzettelfarbe: Mittelgrün 6.4 Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung Zu wählen sind im Wahlkreis Göppingen: 8 Mitglieder Stimmzettel-Aufdruck: Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart Stimmzettelfarbe: Orange Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind. Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am 8. Juni 2024 zugesandt. Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten 6.5 Bei den Wahlen des Gemeinderats, und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats, und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 – 6.3). Bei der Wahl der Regionalversammlung hat der Wähler nur eine Stimme. Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben. 6.6 Es findet Verhältniswahl statt bei der – Wahl des Gemeinderats – Wahl des Kreistags Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden. Der Wähler kann - Bewerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen geben (panaschieren) und
- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln - Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
- Bewerbern, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer " 2 " oder " 3 " hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder jeweils zu wählen sind. Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind. 6.7 Bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart findet Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen statt. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf sonst eindeutige Weise kennzeichnet, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will. 6.8 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge. 6.9 Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die entsprechenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 7. Wahlscheine Europawahl Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/dem Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Kommunalwahlen Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlenhaben, können an der Wahl - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl
teilnehmen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird. Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen. Weitere Hinweise, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind auf den den Briefwahlunterlagen beigefügten Merkblättern enthalten. Der Wähler muss seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl – rot – und Kommunalwahlen – gelb –) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. 8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes; § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunal-wahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 9. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Dürnau, 23.05.2024 Bürgermeisteramt Dürnau Jochen Bärtle, Wahlamt Hinweis: Die rechtswirksame, öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt Nr. 21/24 vom 23.05.2024. Die Veröffentlichung können Sie daher auch hier einsehen: https://www.duernau.de/de/buerger/mitteilungsblatt
Öffentliche Bekanntmachung: Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie Erteilung von Wahlscheinen
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024 Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Dürnau die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – statt. 1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen – für die Wahlbezirke der Gemeinde Dürnau werden in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Dürnau, Hauptstr. 16, 73105 Dürnau, Bürgerbüro, Zimmer 01 (EG) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat. 2. Für die Kommunalwahlen und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung gilt außerdem 2.1 Wahl des Gemeinderats Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichniseingetragen. 2.2 Wahl des Kreistags – Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart– durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat. 2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird. 2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen. 2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Dürnau, Hauptstr. 16, 73105 Dürnau, Wahlamt (Zimmer 103, 1. OG), eingehen. Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält dasBürgermeisteramt Dürnau, Hauptstr. 16, 73105 Dürnau, Wahlamt (Zimmer 103, 1. OG) bereit. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat. 3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai bis zum 24. Mai 2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am Freitag, 24. Mai 2024 bis 12 Uhr, beim Bürgermeisteramt Dürnau, Hauptstr. 16, 73105 Dürnau, Wahlamt (Zimmer 103, 1. OG), Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen. Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt eingelegt/gestellt werden. 4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5). 5. Wahlschein 5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Göppingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen. 6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Europawahl bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat; für die Kommunalwahlen bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen, 6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat; bei den Kommunalwahlen die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen. 6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n Europawahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO, oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist; Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist. 6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)/Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde bzw. des Bürgermeisteramtes gelangt ist. zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Dürnau, Hauptstr. 16, 73105 Dürnau, Bürgerbüro (Zimmer 01, EG)mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (8. Juni 2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 – 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen. 7.1 Europawahl Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
7.2 Kommunalwahlen Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,
- die/den dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die kommunale Wahl“.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Bürgermeisteramt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen; im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zweiWahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl). Der Wahlbrief für die Europawahlwird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Der/Die Wahlbrief/e können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Dürnau, 25.04.2024 Bürgermeisteramt Dürnau Jochen Bärtle, Wahlamt Hinweis: Die rechtswirksame, öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt Nr. 17/24 vom 25.04.2024. Die Veröffentlichung können Sie daher auch hier einsehen: https://www.duernau.de/de/buerger/mitteilungsblatt
Zugelassene Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024 Zur Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO). Unabhängige Wählervereinigung / UWV 1. Booß, Antje, Gymnasiallehrerin, 1975, Dürnau 2. Buchholz, Katrin, Grundschullehrerin (Dipl.-Pädagogin), 1974, Dürnau 3. Bunzel, Bettina, Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte (PKA), 1978, Dürnau 4. Edenhofner, Wolfgang, Elektroingenieur, 1961, Dürnau 5. Fauser, Jonas, Landwirt, 1987, Dürnau 6. Kleinbach, Jürgen, Kfz.-Mechatroniker-Meister, 1975, Dürnau 7. Maier, Thorsten, Immobilienmakler, 1975, Dürnau 8. Steinbach, Anja, Selbständige Architektin, 1974, Dürnau 9. Trillinger, Michael, Selbständiger Installateur u. Heizungsbaumeister, 1968, Dürnau 10. Wittlinger, Johannes, Politikwissenschaftler, 1982, Dürnau Freie Wählervereinigung Dürnau / FWV 1. Böhringer, Margit, Bürokauffrau, 1968, Dürnau 2. Boller, Thomas, Technischer Oberlehrer, 1988, Dürnau 3. Greiner, Markus, Dipl.-Ing. Bauphysik, 1971, Dürnau 4. Helmle, Dennis, Vetrieb-Außendienst, 1983, Dürnau 5. Mrazek, Robin, Gärtnermeister, 1986, Dürnau 6. Palesch, Michael, IT-Consultant, 1973, Dürnau 7. Schimo, Stefan, Landwirtschaftlicher Dienstleister, 1986, Dürnau 8. Schöffel, Timo, Betriebswirt Personal/Finanzen, 1986, Dürnau 9. Stadler, Stefanie, Städteplanerin, 1990, Dürnau 10. Stark, Simon, Maschinenbau-Ingenieur, 1988, Dürnau 11. Zellmer, Steffen, Polizeibeamter, 1974, Dürnau Dürnau, 18. April 2024 Jochen Bärtle Wahlamt Hinweis: Die rechtswirksame, öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt Nr. 16/24 vom 18.04.2024. Die Veröffentlichung können Sie daher auch hier einsehen: https://www.duernau.de/de/buerger/mitteilungsblatt
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024 1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt. In der Gemeinde Dürnau sind dabei 10 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 20. 2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Dürnau, Hauptstr. 16, 73105 Dürnau schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO). 2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig. 2.2 Zulässige Zahl der Bewerber 2.2.1 Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl: Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. 2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde. 2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend. 2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar sind Bürger, ● die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen; ● die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen; ● Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. 2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten ● den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten; ● Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; ● bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden. Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden. 2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO). 2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften); Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge ● von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind; ● von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. 2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt Dürnau, Hauptstr. 16, 73105 Dürnau –kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden. 2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend. 2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO). 2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO). 2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge. 2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen ● eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich; ● von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit; ● Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten; ● eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind; ● die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen; Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuchs; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt. 2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. 2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen sowie für Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Dürnau, Haupstr. 16, 73105 Dürnau. 3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO. 3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. 3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat. 3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen. 3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beimBürgermeisteramt Dürnau, Haupstr. 16, 73105 Dürnau eingehen. Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Dürnau, Hauptstr. 16, 73105 Dürnau bereit. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat. Dürnau, 15.02.2024 Bürgermeisteramt Dürnau Markus Wagner, Bürgermeister Hinweis: Die rechtswirksame, öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt Nr. 07/24 vom 15.02.2024. Die Veröffentlichung können Sie daher auch hier einsehen: https://www.duernau.de/de/buerger/mitteilungsblatt
|
|