Gemeinde Dürnau

Seitenbereiche

Volltextsuche

Dürnau
3°C

Morgen - Erweiterung

Bauplätze: Bewerbungsverfahren (3. Ausschreibungsrunde)

Der Gemeinderat der Gemeinde Dürnau hat am 06.02.2023 in öffentlicher Sitzung die Eckpunkte und das Verfahren zur Vergabe der Bauplätze beschlossen.

Die Bauplatzvergaberichtlinie wurde am 09.02.2023 im Mitteilungsblatt Nr. 6, sowie ergänzend an dieser Stelle auf der Webseite der Gemeinde Dürnau, bekanntgemacht.

Hinweis:
Warum die Vergaberichtlinie und ein aufwändiges Vergabeverfahren notwendig sind, haben wir Ihnen weiter unten auf der Seite zusammengestellt (
Vergaberichtlinie? Nach EU-Recht! Eine Einordnung ...).

Die Vergaberichtlinie "Baugebiet Morgen-Erweiterung" (3. Ausschreibungsrunde) ist am Tag der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt in Kraft getreten und gilt für die Vergabe der Wohnbauplätze in der dritten Ausschreibungsrunde.

Bitte lesen Sie die Vergaberichtlinie sorgfältig durch (siehe weiter unten: Downloads).
Bitte beachten Sie auch, dass die Vertragsstrafen/Aufzahlungsverpflichten zur Verhinderung von Spekualtionsgeschäften für den notariellen Kaufvertrag gegenüber der ersten Ausschreibungsrunde erhöht wurden (siehe hier)!

Bitte füllen Sie bei mehreren Bewerber*innen um einen Bauplatz für jede Person ein eigenes Bewerbungsformular aus (dies erleichtert uns die Prüfung, da beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die erreichten Punkte der Bewerber*innen um einen Bauplatz bis zum Maximalwerte zusammengerechnet/kumuliert werden können, ggf. sogar bei z. B. einer Doppelhausbewerbung Bonuspunkte erreicht werden können).

HINWEIS: Ebenfalls zur Erleichterung der Auswertung bitten wir bei der Bewerbung im Bewerbungsbogen auch ausdrücklich anzugeben, welche Baugrundstücke ggf. für Sie keinesfalls in Frage kommen - vielen Dank!

Die Unterlagen zum Bebauungsplan "Morgen-Erweiterung" können Sie weiter unten auf dieser Seite abrufen (bei: Inkrafttreten des Bebauungsplans).

Bauplatzpreis

Die Bauplätze im Gebiete "Morgen-Erweiterung" werden in der dritten Vergaberunde zum Preis von 420,-- €/qm (voll erschlossen) verkauft.

Voll erschlossen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Beiträge für die erstmalige Erschließung im Kaufpreis bereits enthalten sind (Erschließungsbeitrag, Kanal- und Klärbeitrag sowie der Wasserver-sorgungsbeitrag).
Wir weisen aber darauf hin, dass bei künftigen, heute noch nicht absehbaren Änderungen an den Erschließungs-, Ver- oder Entsorgungsanlagen ggf. wieder eine Beitragspflicht entstehen kann.

Bewerbungsfrist

Die Bewerbungsfrist für die 3. Vergaberunde läuft

vom 13.02.2022 bis einschließlich 05.03.2023.

Bewerbungen, die vor oder nach dieser Frist bei uns eingehen, werden nicht berücksichtigt!

Für die Einhaltung der Frist (auch bei nachzureichenden Unterlagen) ist das Datum des Eingangs bei der Gemeinde Dürnau ausschlaggebend, nicht das Absende- oder Postdatum.

Es wird/wurde keine Vorabbewerber- oder Interessentenliste geführt.

Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Bauverpflichtung, zum notariellen Kaufvertrag sowie den etwaigen Rückkaufrechten und Vertragsstrafen weiter unten auf dieser Seite!

Bauplatzübersicht 3. Vergaberunde

Der Gemeinderat der Gemeinde Dürnau hat am 06.02.2023 für die dritte Vergaberunde zwei Wohnbauplätze im Baugebiet "Morgen-Erweiterung" für den Verkauf freigegeben.

Es handelt sich um die Bauplätze 818/4 und 818/9.

Für diese Bauplätze gilt die Vergabrichtlinie 'Baugebiet "Morgen-Erweiterung", 3. Ausschreibungsrunde'.

Den Übersichtsplan erhalten Sie mit einem Klick auf die oben stehende Grafik oder auf den folgenden Link (PDF; wird in einem neuen Fenster geöffnet).

Übersichtsplan der 3. Vergaberunde (PDF)

Downloads (Stand 06.02.2023)

Bauplatzvergaberichtlinie:
"Baugebiet Morgen-Erweiterung" (3. Ausschreibungsrunde) [PDF-Format]

Bewerbungsbogen "Baugebiet Morgen-Erweiterung":
Bewerbungsbogen [Word(docx)-Format, am Bildschirm ausfüllbar]
Bewerbungsbogen [PDF-Format, zum Ausdrucken und ausfüllen]
Bewerbungsbogen [am Bildschirm ausfüllbares PDF; wird nachgereicht]

Bauplatz-Übersicht (3. Vergaberunde):
Übersichtsplan der 3. Vergaberunde (PDF)

Bauverpflichtung / Rückkaufrechte der Gemeinde / Vertragsstrafen

Die Gemeinde Dürnau verkauft die ausgeschriebenen Wohnbauplätze ausschließlich zur Bebauung mit selbstgenutzten Eigenheimen.

Um Spekulationsgeschäften soweit als möglich zu begegnen, werden die notatriellen Kaufverträge entsprechende Regelungen zur Bauverpflichtung, Eigennutzung sowie Vertragsstrafen und Rückkaufrechte bei Verstößen gegen die Verpflichtungen enthalten.

I. Vorgesehene Verpflichtungen:

  1. Innerhalb von 4 Jahren nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags ist ein nach dem Bebauungsplan "Morgen-Erweiterung" zulässiges Wohngebäude auf dem Baugrundstück  bezugsfertig zu errichten (Außenanlagen, Fassadenputz, etc. müssen nicht fertiggestellt sein).
  2. In dem errichteten Wohngebäude ist mindestes eine Wohneinheit vom Bewerber/Käufer nach Bezugsfertigkeit für mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz tatsächlich zu bewohnen.

II. Bei Verstößen:

  1. Wird kein Wohngebäude innerhalb der Frist nach I.1. errichtet, erhält die Gemeinde Dürnau ein Wiederkaufsrecht (Kaufpreis entsprechend dem ursprünglichen Verkaufspreis; eine Verzinsung ist ausgeschlossen).
  2. Wird das Wohngebäude nicht mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz bewohnt, kann die Gemeinde eine Vertragsstrafe von bis zu 50.000,-- € erheben (anteilige Reduzierung um je 1/5 für volle, ununterbrochene Jahre der tatsächlichen Wohnnutzung).
  3. Werden falsche oder unvollständige Angaben aus dem Vergabeverfahren erst nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, wird eine Vertragsstrafe von 50.000,-- € fällig.
  4. Wird gegen den Bebauungsplan "Morgen-Erweiterung" verstoßen, kann zusätzlich zur ggf. öffentlichen, bauordnungsrechtlichen Ahndung (Ordnungswidrigkeit/Bußgeld) auch eine Vertragsstrafe von bis zu 5.000,-- € erhoben werden (Anmerkung: Gilt nicht bei im baurechtlichen Verfahren zugelassenen Ausnahmen oder Befreiungen vom Bebauungsplan).

Ein detaillierter Musterkaufvertrag kann demnächst bei der Gemeinde angefordert/eingesehen werden.

Vergaberichtlinie? Nach EU-Recht! Eine Einordnung ...

Bereits in der ersten Vergaberunde wurde nach den rechtlichen Hintergründen des aufwändigen Vergabeverfahrens gefragt.

Dieses ist keine Erfindung der Gemeinde Dürnau, sondern basiert auf EU-Recht (sog. EU-Kautelen) und der deutschen Rechtsprechung hierzu.
Die Gemeinde Dürnau kann also nur innerhalb dieser Grenzen die Vergaberichtlinien z. B. durch Gewichtung, aber durchaus auch mit mit eigenen Kriterien verändern.
Tatsächlich wurde die örtliche Vergaberichtlinie sogar gegenüber verschiedenen Mustern eher vereinfacht, wo dies rechtlich zulässig und sinnvoll war.

Wann ist ein Vergabeverfahren erforderlich?
Ein Vergabeverfahren wird erforderlich, wenn sich einen Kommune entscheidet, Bauplätze vergünstigt abzugeben (z. B. Sozialstaffelung für Familien) oder ein "Einheimischen-Modell" anstrebt, um einen örtlichen Bedarf bei der Bauplatzvergabe besser berücksichtigen zu können.

Nicht erforderlich ist ein solches Verfahren, wenn die kommunalen Bauplätze nach dem "Windhund-Prinzip" (wer zuerst kommt, erhält einen Bauplatz) oder einem Meist-Biet-Verfahren (das höchste Gebot für einen Bauplatz erhält den Zuschlag) vergeben würden.
Die Gemeinde Dürnau vertritt allerdings die Meinung, dass diese Möglichkeiten des Bauplatzverkaufs weder sozialen Zielen noch dem örtlichen Bedarf gerecht werden - womit eben das aufwändige Verfahren mit Vergaberichtlinien erforderlich wird!
Unabhängig von der Zahl der zu verkaufenden Bauplätze ...

Zwingende Vorgaben
Durch die örtlichen Kriterien im Vergabemodell sind daher einige Vorgaben zwingend einzuhalten, um rechtssicher die Bauplätze verkaufen zu können.

Insbesondere gilt der Grundsatz, dass das Vergabemodell es einem überörtlichen Interessenten (theoretisch sogar EU-weit!) nicht unmöglich machen darf, einen Bauplatz in der Gemeinde zu erhalten. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss eine realistische Chance für diese Bewerber bestehen!
Daher dürfen z. B. die örtlichen Kriterien nicht mehr als 50% der zu vergebenden Punkte ausmachen.
Weiterhin dürfen örtlichen Kriterien (gegenüber den allgemeinen, sozialen Kriterien) niemals allein über den Zuschlag entscheiden - auch nicht bei Punktegleichheit.
Und auch jede Form von Härtefallklauseln sind dabei immer rechtswidrig!

Nur 5 Jahre?
Der wohl am meisten diskutierte Punkt ist dabei, wie lange im Rückblick örtliche Kriterien gewertet werden dürfen.
Hierzu gibt es eine klare Rechtsprechung: Örtliche Kriterien dürfen ab dem Bewerbungszeitpunkt nicht länger als 5 Kalenderjahre in die Vergangenheit - und zwar nur bei ununterbrochenem Vorliegen!!! - berücksichtigt werden!
Damit sind Regelungen für Rückkehrer (Studenten, ehemalige Bürger, Familienangehörige, die zurückkommen möchten) fast nicht mehr umsetzbar!
Dies ist mit Sicherheit die bundesweit am häufigsten kritisierte Regelung, so dass viele Kommunen versuchen, diese Regelung aufzuweichen.
Ob solche abweichende Wege Bestand haben werden darf aktuell bezweifelt werden, wird sich aber wohl nur durch gerichtliche Überprüfungen zeigen ...

Konsequenzen
Das enge Festhalten der Gemeinde Dürnau an den EU-Richtlinien und den gerichtlichen Entscheidungen für die Vergaberichtlinien hat einen einfachen Hintergrund: anders wäre die Vergabe angreifbar!

Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung der Kläger einen Anspruch auf einen Bauplatz erhalten würde, nein!
Allerdings müsste ggf. das Verfahren mit geänderten Richtlinien wiederholt werden - der Abschluss der notariellen Kaufverträge bliebe solange nicht möglich!
Und das Ergebnis? Voraussichtlich dasselbe, wie zuvor!!!
Der Verkauf von Bauplätzen und damit die Verwirklichung von Bauwünschen würde durch ein Rechtsverfahren zeitlich massiv verzögert, was insbesondere mit Blick auf die immer weiter steigenden Baukosten weder im Sinne der Gemeinde Dürnau, aber ganz bestimmt nicht im Sinn der Familien mit Bauwunsch sein dürfte ...

Hausnummernplan und Flurstücksnummern

Die Straße im Baugebiet "Morgen-Erweiterung" setzt die bestehende Straße Zum Köpfle fort (Widmung der Straße am 27.01.2022 durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Nr. 4/2022).

In dem Plan sind die Hausnummern, sowie die im Fortführungsnachweis 2021/5 festgestellten Flurstücksnummern der neuen Wohnbauplätze enthalten.

 

Inkrafttreten des Bebauungsplans

Der Gemeinderat der Gemeinde Dürnau hat am 20.07.2020 den Bebauungsplan "Morgen-Erweiterung" und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses am 20.08.2020 im Mitteilungsblatt Nr. 34/2020 in Kraft (Text der Veröffentlichung).

Bebauungsplan "Morgen-Erweiterung" mit Anlagen

Den Bebauungsplan "Morgen-Erweiterung" und seine Anlagen können Sie im Folgenden in der am 20.07.2020 beschlossenen und durch Veröffentlichung am 20.08.2020 in Kraft getretenen Fassung herunterladen (PDF-Format):