3. Wann dürfen pflanzliche Abfälle verbrannt werden?
Auf Grund der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen bzw. sollen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. (§ 2 der Verordnung)
Die o. g. Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 des BauGB (also im Außenbereich) auf dem Grundstück auf dem sie anfallen, nur dann verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können und wenn die Abfuhr der pflanzlichen Abfälle zum Sammel- oder Grüngutplatz ("Kompostplätze") einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellt.
Zur Verbrennung müssen die Grünabfälle dann so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenartiges Abbrennen ist unzulässig.
Das Verbrennen von Abfällen anderer Art, deren Entsorgung im Sinne des Abfallgesetzes vorzunehmen ist, ist GENERELL VERBOTEN und wird mit empfindlichen Strafen geahndet.
Das Verbrennen sollte aus Gründen des Tierschutzes auch nur in der Zeit zwischen dem 31. Oktober und dem 31. März vorgenommen werden, da man sonst Nistplätze und Brutstätten von Vögeln und Kleintieren, welche sich in den Haufen angesiedelt haben, vernichtet.
4. Was ist beim Verbrennen zu beachten?
- Um Tiere nicht zu gefährden, dürfen Zweige und Äste erst kurz vor dem Anzünden aufgeschichtet werden.
- Der Rauch darf Nachbarn nicht belästigen oder den Verkehr behindern.
- Es dürfen nur trockene Abfälle verbrannt werden (möglichst geringe Rauchentwicklung).
- Das Feuer darf keine Funken versprühen (Funkenflug) und nicht unbeaufsichtigt brennen.
- Ständige Kontrolle und Steuerung der Verbrennung z. B. durch Pflügen eines Randstreifens.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
- Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.(nahcts) darf nicht verbrannt werden.
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
- Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
- Folgende Abstände sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen diese Mindestabstände unterschritten werden:
> 200 m von Autobahnen
> 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
> 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.