Das Grundbuchamt versieht jedes Grundstück, das sich im Sanierungsgebiet befindet, mit einem Sanierungsvermerk.
Dieser hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr.
Mit dem Sanierungsvermerk ist eine rechtliche Veränderung der Grundbucheintragungen nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich.
Dem Grundbuchamt muss neben der Negativerklärung zum Vorkaufsrecht (Verzichtserklärung der Gemeinde) zusätzlich eine Sanierungsgenehmigung der Gemeinde vorliegen.
Endet die städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit der Aufhebung der Sanierungssatzung (nach derzeitigem Stand für Ende 2026 vorgesehen), so werden auch die Sanierungsvermerke im Grundbuch gelöscht.