Verschiedene Grundstückseigentümer lassen auf Ihren Grundstücken - insbesondere ungenutzten Bauplätzen - Gras, Löwenzahn, Unkraut und Disteln usw. ungehindert wachsen und setzen so die angrenzenden und umliegenden Grundstücke dem Samenflug aus. Diese Beeinträchtigung des Eigentums anderer ist verboten. Die Bewirtschaftung von Grundstücken im Siedlungsbereich beeinträchtigt nachbarliche Privatinteressen. Die Einhaltung der Vorschriften des Zivilrechts (BGB, insbesondere Abwehransprüche nach §§ 906, 1004) oder des baden-württembergischen Nachbarschaftsgesetzes müssen notfalls auf dem Privatklageweg durchgesetzt werden.
Die Gemeindeverwaltung hat in Fällen von nicht gepflegten Grundstücken im Siedlungsbereich keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Grundstückseigentümer. Im Rahmen einer Gesetzesänderung des Landesnaturschutzgesetzes ist die Regelung über die Pflegepflicht von Grundstücken im Siedlungsbereich schon vor geraumer Zeit ersatzlos weggefallen (ehemals § 19 LNatschG).
Unabhängig davon besteht gemäß § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes für die Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke die Verpflichtung, diese zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke, insbesondere durch schädlichen Samenflug, nicht unzumutbar erschwert wird. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbusse geahndet werden.
In Anlehnung an die vorgenannten Bestimmungen appelliert die Gemeindeverwaltung an die privaten Grundstückseigentümer und Bauplatzinhaber zur Wahrung gut nachbarschaftlicher Beziehungen, dennoch ihre Grundstücke zumindest ein- bis zweimal jährlich zu mähen.
Etwas anderes gilt natürlich für Hecken und Äste, die in den öffentlichen Verkehrsbereich wie Straßen und Gehwege hineinragen.
Diese sind so zurückzuschneiden, dass zum einen alle Verkehrsteilnehmer den Gehweg oder die Straßen ungehindert benutzen können und vorallem keine Gefahr oder Schäden für die Verkehrsteilnehmer (Personen wie Fahrzeuge) entstehen.
Dies bedeutet auch, dass die Höhe des Rückschnitts zu beachten ist: An Straßen wird für LKWs eine lichte Höhe von rund 4 m(!) benötigt, auf Geh- oder Radwegen rund 2,40 m (Stichwort: Lichtraumprofil).
Im Gegensatz zu der o. g. Grundstückspflege kann und wird dies ggf. von den Behörden durchgesetzt, um die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern auszuschließen.