Gemeinde Dürnau

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Dürnau
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Hundehaltung

Vorschriften zur Hundehaltung im Ort

Innerörtlicher Bereich (bebaute Ortslage)

  • Leinenzwang (§ 12 Abs. 3 PolVO Dürnau)
  • es ist zu gewährleisten, dass ein Hund nicht streunen kann (Ausfluss § 12 Abs. 3 PolVO Dürnau)
  • der Hund ist mit einer Hundesteuermarke zu kennzeichnen (§ 11 Hundesteuersatzung Dürnau)
  • Hunde dürfen ihr Geschäft nicht auf öffentlichen oder privaten Flächen verrichten; ist dies nicht zu vermeiden, muss der Hundehalter umgehend dafür sorgen, dass der Hundekot entfernt wird (§ 13 PolVO Dürnau)

Außenbereich (Feld, Wald, Wiese)

  • kein Leinenzwang; der Hund muss jedoch so nah beim Hundeführer bleiben, dass dieser durch Zuruf auf den Hund einwirken kann - ist dies bei einem Hund nicht möglich (junger Hund ohne Erziehung oder Person, auf die der Hund nicht hört) gilt trotzdem Leinenzwang (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PolVO Dürnau)
  • der Hund darf nicht wildern oder Tiere gefährden (§ 29 LJagdG)
  • der Hund darf während der Nutzzeit nicht durch Äcker/Wiesen laufen (z.B. bei ausgebrachter Frucht, §§ 36 - 39 NatschG)
  • Hundekot muss von Wegen und Grundstücken aller Art wie im innerörtlichen Bereich sofort beseitigt werden (Hundetoilette, aufnehmen, Abfalleimer, s. o., § 13 PolVO Dürnau)
  • Kennzeichnungspflicht mit der Hundesteuermarke gilt auch im Außenbereich (§ 11 Hundesteuersatzung Dürnau)

Hundesteuer in Dürnau

Für jeden über drei Monate alten Hund wird die Hundesteuer gemäß der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Gemeinde Dürnau vom 04.11.1996 zuletzt geändert 22.11.2010 fällig.

Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 100,00 Euro im Jahr. Wird mehr als ein Hund gehalten, so werden für jeden weiteren als den ersten Hund 200,00 Euro Hundesteuer fällig. Für einen Kampfhund im Sinne der Abs. 2 und 3 des § 1 der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) wird eine Hundesteuer von 750,00 Euro je Hund und Jahr erhoben.

Die Hundesteuer wird anteilsmäßig für das Kalenderjahr erhoben. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag, des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem auch die Hundehaltung endet. Jeder Hund, der über drei Monate alt ist und im Gemeindegebiet gehalten wird, muss schriftlich bei der Gemeinde Dürnau angezeigt werden. 
Bei Fragen zu Zwingersteuer, Steuerbefreiungen und - vergünstigungen wenden Sie sich bitte an unser Bürgerbüro, Fon: 07164/91010-15 (oder per Email).