Für jeden über drei Monate alten Hund wird die Hundesteuer gemäß der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Gemeinde Dürnau vom 04.11.1996 zuletzt geändert 22.11.2010 fällig.
Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 100,00 Euro im Jahr. Wird mehr als ein Hund gehalten, so werden für jeden weiteren als den ersten Hund 200,00 Euro Hundesteuer fällig. Für einen Kampfhund im Sinne der Abs. 2 und 3 des § 1 der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) wird eine Hundesteuer von 750,00 Euro je Hund und Jahr erhoben.
Die Hundesteuer wird anteilsmäßig für das Kalenderjahr erhoben. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag, des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem auch die Hundehaltung endet. Jeder Hund, der über drei Monate alt ist und im Gemeindegebiet gehalten wird, muss schriftlich bei der Gemeinde Dürnau angezeigt werden.
Bei Fragen zu Zwingersteuer, Steuerbefreiungen und - vergünstigungen wenden Sie sich bitte an unser Bürgerbüro, Fon: 07164/91010-15 (oder per Email).