Das Reiten ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft (§§ 43 ff NatschG). Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Wegen (also auch auf Feld- und Waldwegen) ist Teilnahme am Straßenverkehr.
Bitte beachten: Die Darstellung ist nicht abschließend!
1. Pferde im Straßenverkehr
Für die Teilnahme am Straßenvekehr mit Pferden gilt - gleichgültig ob reiten oder führen - § 28 StVO:
- sie müssen von geeigneten Personen begleitet werden, dier ausreichend auf sie einwirken können
- für Reiter und Führer von Pferden gelten die Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß
- Pferde müssen "verkehrssicher" sein - es muss also geeignete Ausrüstung benutzt werden (Stallhalfer und Strick sind z. B. für das Reiten auf der Straße nicht ausreichend)
Das Reiten / die Teilnahme am Verkehr ist erlaubt:
- auf nach StVO beschilderten Straßen (z. B. Gemeindestraßen, Landstraßen, nicht aber Kraftfahrtstraßen!), hierbei ist möglichst weit rechts zu reiten (§ 2 StVO). Nebeneinader reiten ist nur erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird.
Hinweis: Reiter stehen langsamen Fahrzeugen gleich (§ 41 StVO). - auf nach StVO beschilderten Wegen (Zeichen 238, Reiter)
- auf nicht nach StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Wegen (Forststraßen, Privatstraßen, Feldwegen)
- auf markierten Reitwegen
Das Reiten im Verkehr ist VERBOTEN:
- auf Gehwegen, Radwegen, Fußgängerzonen (dies gilt auch für das Führen!)
- auf nach StVO mit Reitverbot belegten öffentlichen Straßen und Wegen (Zeichen 258)
- auf Kraftfahrtstraßen (Zeichen 331.1)
2. Verschmutzung von Straßen durch Pferdeäpfel
Hier gelten § 32 StVO und § 42 Straßengesetz Baden-Württemberg.
Nicht nur geringfügige Verschmutzungen von öffentlichen Straßen sind verboten. Die Beseitigungspflicht gilt dabei auch für Viehkot allgemein.
Verschmutzungen mit Tierkot gelten durch den rutschigen Schmierfilm bei Nässe immer als Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs!
Eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich!
Der Reiter oder Pferdefüher kann die Verschmutzung zwar nicht immer beeinflussen, ist aber in jedem Fall beseitigungspflichtig.
Die geforderte Unverzügliche Beseitigung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Reiter/Führer zuerst in den Stall zurückkehrt, um geeignetes Werkzeug zu holen.
Muss die Verschmutzung durch die Straßenbaubehörde oder die Gemeinde beseitigt werden, gehen die Kosten zu Lasten des Verursachers.
Ein Verstoß gegen die Beseitiungspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für unbefestigte Feldweg gilt die Beseitigungspflicht nicht.
3. Pferde in Wald und Flur (§ 45 NatschG)
In der offenen Landschaft ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen grundsätzlich nur auf öffentlichen und privaten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet.
Dies gilt nicht für: gekennzeichnete Wanderweg mit weniger als 3 m Breite, Wanderpfade, Sport- und Lehrpfade (wie z.B. Obstlehrpfad / Schwäbischer Spruch-Weg), zur Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Flächen (z.B. Spiel- und Liegewiesen), Feucht- und Trocken-Biotope, Heideflächen, Brachflächen, Stoppelfelder und Wiesen (auch außerhalb der Nutzungszeit - hier ist auch das Reiten grundsätzlich verboten!
Auf gekennzeichneten Wanderwegen mit mehr als 3 m Breite darf im Schritttempo geritten werden. Im Wald ist das Reiten nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Dies gilt nicht für: gekennzeichnete Wanderwege mit weniger als 3 m Breite, Fußwege, Sport- und Lehrpfade. Auf gekennzeichneten Wanderwegen mit mehr als 3 m Breite darf im Schritttempo geritten werden.
Das Fahren im Wald ist mit bespannten Fahrzeugen ohne besondere Befugnis nicht zulässig.
Nach § 44 Abs. 4 Naturschutzgesetz müssen auch in freier Natur Pferdeäpfel beseitigt werden.