Eine Räum- und Streupflicht der Gemeinde besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Diese beiden Merkmale müssen gleichzeitg für eine Straße zutreffen, so dass z. B. die reine Verkehrswichtigkeit keine Räum- und Streupflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger begründet. In diese 1. Kategorie fallen z. B. die Hauptstraße, die Fabrikstraße, die Einmündung der Raubeckstraße in die K 1446 und der stark abfallend Teil der Riedstraße, der in die Bahnhofstraße mündet. Für alle anderen Straßen und Wege besteht keine Räum- und Streupflicht, da sie nicht gleichzeitig verkehrswichtig und gefährlich sind Natürlich werden auch diese Straßen von der Gemeinde bzw. dem beauftragten Unternehmer geräumt.
Sofern es sich zeitlich ermöglichen lässt, werden mit den Straßen der Kategorie 1 auch alle Straßen geräumt, die für den Berufs- und Gewerbeverkehr sinnvoll und wichtig sind (Kategorie 2). Sofern sich keine sinnvolle, organisatorisch zusammenhängende Räumung dieser Straßen in einem "1. Arbeitsgang" erledigen lässt, werden diese erst nach den Straßen der Kategorie 1 geräumt. In die letzte Kategorie (3) fallen alle anderen Straßen und Wege im Ort, die damit auch zuletzt geräumt werden. Hier braucht es auch keinen zeitlichen Zusammenhang mit der Räumung der anderen Straßen, da hier weder ein Anspruch noch eine rechtliche Verpflichtung zur Räumung dieser Straßen besteht (wie übrigens auch für die Straßen der Kategorie 2). Es kann dabei vorkommen, dass aufgrund anderweitiger Verpflichtungen der Gemeinde oder des beauftragten Unternehmers, diese Straßen der Kategorie 3 erst sehr spät am Tag geräumt werden.
Obwohl es zulässig wäre, diese Straßen überhaupt nicht zu räumen, ist die Gemeinde Dürnau bemüht, selbstverständlich auch diese Straßen zeitnah zu räumen und zu streuen. Grundsätzlich ist beim Winterdienst immer die Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmers als Maßstab zu berücksichtigen. Sofern andauernder Schneefall herrschen würde, ist es denkbar, dass der kommunale Bauhof und der beauftragte Unternehmer mit der Räumung der Straßen nach Kategorie 1 und eines teils der Kategorie 2 derart beschäftigt sind, dass alle übrigen Straßen nicht geräumt würden. Die Ortsdurchfahrt (K 1446, Bollerstraße, Gammelshauser Straße) wird von der Straßenmeisterei geräumt.