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Fahrradschutzstreifen - Was gilt?

Fahrradschutzstreifen – was gilt …

Der neue Fahrradschutzstreifen in der Gammelshauser Straße wurde im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten für die Verbesserung des Fahrradverkehrs angelegt. Mit dem streckenweisen, absoluten Haltverbot auch auf der Nordseite der Straße sollen Gefahrensituationen entschärft werden, die häufig durch das Parken auf der Nordseite der Gammelshauser Straße entstanden waren und die Stelle für den Verkehr unübersichtlich gemacht hatten.
Durch den Fahrradschutzstreifen besteht daher nun ein gesetzliches, absolutes Haltverbot auf und entlang des Schutzstreifen, aber eben auch auf Teilen der gegenüberliegenden (nördlichen) Seite der Gammelshauser Straße!
Für Kraftfahrzeuge gilt:

  • Der Schutzstreifen darf von Kraftfahrzeugen nicht (dauerhaft) befahren werden.
    Ein Ausweichen auf den Schutzstreifen ist nur bei Bedarf (z. B. Gefahrensituationen, Hindernisse, enge Situationen mit dem Gegenverkehr, Einordnen zum Abbiegen) erlaubt. Jedoch nur dann, wenn – und nur wenn! – dabei kein Fahrradfahrer gefährdet wird.
    Der Radverkehr hat immer Vorrang!
  • Das Halten und Parken auf und entlang des Schutzstreifens ist verboten.
  • ACHTUNG: gegenüber des Fahrradschutzstreifen besteht teils ein beschildertes, absolutes Haltverbot. Damit besteht an diesen Stellen ein Halt- und Parkverbot auf beiden Straßenseiten!
  • Beim Überholen des Radverkehrs gilt der seitliche Abstand von 1,50 m auch für den Radverkehr auf dem Schutzstreifen (der Abstand gilt dabei zum Fahrradfahrenden, nicht zum markierten Schutzstreifen).
  • Radfahrer haben immer Vorrang: im Zweifelsfall muss der Kraftfahrer hinter dem Radfahrer bleiben und warten, bis dieser gefahrlos überholt werden kann.

Für Radfahrer gilt:

  • Es gilt auf dem Fahrradschutzstreifen das „Einbahnstraßenprinzip“.
  • Die Fahrtrichtung auf dem Schutzstreifen verläuft von Bad Boll in Richtung Gammelshausen.
  • Gegenverkehr mit Fahrrädern ist aufgrund der Breite des Schutzstreifens nicht erlaubt.
  • Für den Radverkehr gilt auf dem Schutzstreifen das Rechtsfahrgebot: es ist so weit als möglich rechts auf dem Fahrradschutzstreifen zu fahren.
  • Es besteht keine Benutzungszwang, jedoch darf auch nicht grundlos links neben dem Fahrradschutzstreifen gefahren werden, wenn dies den Verkehr auf der Fahrbahn behindert.
    Gründe sind das Ausweichen von Hindernissen, das Abbiegen oder Gefahrensituationen.

Die genauen Regelungen können Sie bei Interesse gerne auf dem Ordnungsamt der Gemeinde Dürnau erfragen.