Bereits in der ersten Vergaberunde wurde nach den rechtlichen Hintergründen des aufwändigen Vergabeverfahrens gefragt.
Dieses ist keine Erfindung der Gemeinde Dürnau, sondern basiert auf EU-Recht (sog. EU-Kautelen) und der deutschen Rechtsprechung hierzu.
Die Gemeinde Dürnau kann also nur innerhalb dieser Grenzen die Vergaberichtlinien z. B. durch Gewichtung, aber durchaus auch mit mit eigenen Kriterien verändern.
Tatsächlich wurde die örtliche Vergaberichtlinie sogar gegenüber verschiedenen Mustern eher vereinfacht, wo dies rechtlich zulässig und sinnvoll war.
Wann ist ein Vergabeverfahren erforderlich?
Ein Vergabeverfahren wird erforderlich, wenn sich einen Kommune entscheidet, Bauplätze vergünstigt abzugeben (z. B. Sozialstaffelung für Familien) oder ein "Einheimischen-Modell" anstrebt, um einen örtlichen Bedarf bei der Bauplatzvergabe besser berücksichtigen zu können.
Nicht erforderlich ist ein solches Verfahren, wenn die kommunalen Bauplätze nach dem "Windhund-Prinzip" (wer zuerst kommt, erhält einen Bauplatz) oder einem Meist-Biet-Verfahren (das höchste Gebot für einen Bauplatz erhält den Zuschlag) vergeben würden.
Die Gemeinde Dürnau vertritt allerdings die Meinung, dass diese Möglichkeiten des Bauplatzverkaufs weder sozialen Zielen noch dem örtlichen Bedarf gerecht werden - womit eben das aufwändige Verfahren mit Vergaberichtlinien erforderlich wird!
Unabhängig von der Zahl der zu verkaufenden Bauplätze ...
Zwingende Vorgaben
Durch die örtlichen Kriterien im Vergabemodell sind daher einige Vorgaben zwingend einzuhalten, um rechtssicher die Bauplätze verkaufen zu können.
Insbesondere gilt der Grundsatz, dass das Vergabemodell es einem überörtlichen Interessenten (theoretisch sogar EU-weit!) nicht unmöglich machen darf, einen Bauplatz in der Gemeinde zu erhalten. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss eine realistische Chance für diese Bewerber bestehen!
Daher dürfen z. B. die örtlichen Kriterien nicht mehr als 50% der zu vergebenden Punkte ausmachen.
Weiterhin dürfen örtlichen Kriterien (gegenüber den allgemeinen, sozialen Kriterien) niemals allein über den Zuschlag entscheiden - auch nicht bei Punktegleichheit.
Und auch jede Form von Härtefallklauseln sind dabei immer rechtswidrig!
Nur 5 Jahre?
Der wohl am meisten diskutierte Punkt ist dabei, wie lange im Rückblick örtliche Kriterien gewertet werden dürfen.
Hierzu gibt es eine klare Rechtsprechung: Örtliche Kriterien dürfen ab dem Bewerbungszeitpunkt nicht länger als 5 Kalenderjahre in die Vergangenheit - und zwar nur bei ununterbrochenem Vorliegen!!! - berücksichtigt werden!
Damit sind Regelungen für Rückkehrer (Studenten, ehemalige Bürger, Familienangehörige, die zurückkommen möchten) fast nicht mehr umsetzbar!
Dies ist mit Sicherheit die bundesweit am häufigsten kritisierte Regelung, so dass viele Kommunen versuchen, diese Regelung aufzuweichen.
Ob solche abweichende Wege Bestand haben werden darf aktuell bezweifelt werden, wird sich aber wohl nur durch gerichtliche Überprüfungen zeigen ...
Konsequenzen
Das enge Festhalten der Gemeinde Dürnau an den EU-Richtlinien und den gerichtlichen Entscheidungen für die Vergaberichtlinien hat einen einfachen Hintergrund: anders wäre die Vergabe angreifbar!
Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung der Kläger einen Anspruch auf einen Bauplatz erhalten würde, nein!
Allerdings müsste ggf. das Verfahren mit geänderten Richtlinien wiederholt werden - der Abschluss der notariellen Kaufverträge bliebe solange nicht möglich!
Und das Ergebnis? Voraussichtlich dasselbe, wie zuvor!!!
Der Verkauf von Bauplätzen und damit die Verwirklichung von Bauwünschen würde durch ein Rechtsverfahren zeitlich massiv verzögert, was insbesondere mit Blick auf die immer weiter steigenden Baukosten weder im Sinne der Gemeinde Dürnau, aber ganz bestimmt nicht im Sinn der Familien mit Bauwunsch sein dürfte ...