Gemeinde Dürnau

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Dürnau
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Förderung und Voraussetzungen

Fördermöglichkeiten für private Eigentümer

Zuwendungsfähig sind:

  • Abbruch- und Abräummaßnahmen
  • die Beseitigung von Missständen durch baulich Maßnahmen, die entsprechend den städtebaulichen Erneuerungszielen den Gebrauchswert von Gebäuden nachhaltig erhöhen.
    Dies gilt auch für die Schaffung privater Stellplätze für Gebäude, bei deren Errichtung noch keine Stellplatzverpflichtung bestanden hat.

Werden eigenständige Nutzungseinheiten, z.B. abgeschlossene Wohnungen oder Geschäfte, um bisher nicht oder anderweitig genutzte Räume oder um untergeordnete Anbauten (bis zu 50% Nutzfläche bzw. Kubatur) erweitert, so sind die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen ggf. zuwendungsfähig.


Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Instandhaltung (Unterhaltung), es sei denn, sie ist Teil einer Erneuerung.
    Der energetischen Erneuerung von Gebäuden wird im Rahmen der Förderkriterien besonders Rechnung getragen. Die Gemeinde soll in geeigneten Fällen bauliche Maßnahmen vorrangig fördern, die die Werte der neuen Energieeinsparverordnung unterschreiten.
  • Isolierte Maßnahmen, die zur reinen Instan­d­hal­tung/Un­ter­hal­tung des Objektes erfor­­der­­lich sind, werden nicht gefördert. Z. B. neue Haus- und Wohnungs­tü­ren, Renovie­rung des Treppen­hau­­ses, Maler­ar­­bei­ten in den Wohnungen, Fußbo­den­ar­­bei­ten, Ersetzen alter Fliesen und Sanitär­an­la­gen, Balkonsa­­nie­rung.
    Sollten solche Arbeiten im Rahmen von förder­fä­hi­gen Maßnahmen anfallen, können sie u. U. als Folge­ar­­bei­ten anteilig gefördert werden.

Voraussetzung der Förderung

Voraussetzung für die Förderung des Eigentümers durch die Gemeinde ist, dass

  • mit der baulichen Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
  • der Eigentümer sich vorher vertraglich gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, bestimmte Erneuerungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungs- bzw. Modernisierungsvereinbarung) oder ein Erneuerungsgebot ergangen ist,
  • die Kosten im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswerts und die Nutzungsdauer des Gebäudes wirtschaftlich vertretbar ist.

Dieser Sanierungs-/Modernisierungsvertrag enthält die Verpflich­tung des Eigen­tü­mers die festge­leg­ten Moder­­ni­­sie­rungs­maß­nah­men in einem definier­ten Zeitraum (in der Regel innerhalb eines Jahres) vollstän­dig durch­zu­füh­ren und ggf. verein­­bar­te Auflagen zu akzep­tie­ren. Die Gemeinde verpflich­tet sich den verein­­bar­ten Zuschuss zu gewähren. Diverse Klauseln sichern die Einhaltung dieser Verpflich­tun­­gen ab.

Umfang der Förderung

Die Gemeinde fördert die Erneuerung privater Gebäude durch die Gewährung eines Kostenerstattungsbetrags. Grundlage für dessen Berechnung ist eine fachmännisch erstellte Kostenschätzung. Berücksichtigungsfähig sind die in der Kostenschätzung dargestellten Kosten, soweit sie von der Gemeinde als erforderlich anerkannt werden.

Arbeitsleistungen des Bauherrn können ggf. anteilig anerkannt werden. Unterlassene Instandhaltungen hingegen können jedoch in Abzug gebracht werden.

Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, vor allem bei denkmalgeschützten Gebäuden, kann der Kostenerstattungsbetrag erhöht werden.

Alle Förderanträge werden von der Gemeinde auf ihre Zuwendungsfähigkeit geprüft. Die Beurteilung der Förderfähigkeit erfolgt für die Gemeinde Dürnau durch die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH.

Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung.

Die Gemeinde erstellt ggf. eine Prioritätenliste der Sanierungsmaßnahmen und kann Förderanträge nur im Rahmen dieser Vorrangigkeit bzw. der zur Verfügung stehenden Finanzmittel berücksichtigen.

Förderhöhe

Die Förderung ist auf den vom Land Baden-Württemberg bewilligten Förderrahmen aus dem Bund-Länder-Programm "Soziale Stadt" begrenzt.

Unter den aufgezeigten Voraussetzungen werden förderfähige Maßnahmen von der Gemeinde wie folgt gefördert:

Abbruch:
Abbruchkosten in voller Höhe, bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,-- €

Sanierung:
Von den förderfähigen Kosten einer Gebäudesanierung oder -modernisierung können vom Gemeinderat im Einzelfall 15-20% als Sanierungszuschuss gewährt werden.

Grundlage ist in beiden Fällen ein sanierungsrechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde Dürnau und dem Antragsteller.

Die anerkennungs- und damit förderfähigen Kosten werden vom beauftragten Sanierungsträger, der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, festgestellt.

Muss der Zuschuss zurückgezahlt werden?

Nein, es handelt sich hierbei um einen nicht rückzahl­­ba­ren Zuschuss.

Unter Umständen kann aber eine Rückforderung des Zuschusses bei Verstößen gegen den Sanierung-/Modernisierungsvertrag vereinbart werden.

Gibt es auch steuerliche Möglichkeiten?

In förmlich festge­­setz­ten Sanie­rungs­­­ge­­bie­ten können anfallende Herstel­­lungs­­­kos­ten für Moder­­ni­­sie­rungs- Instan­d­­set­­zungs­maß­nah­men nach § 7 h bzw. § 10 f Einkom­­mens­s­teu­er­­ge­­setz abgeschrie­­ben werden. Auch hierzu ist vor Beginn der Maßnahmen eine schrift­­li­che Verein­­ba­rung mit der Gemeinde Dürnau erfor­­der­­lich.

Wegen der Komple­xi­tät der Materie empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Steuer­­be­ra­ter oder dem Finanzamt.

Eine steuerliche Beratung durch die Gemeinde Dürnau oder den Sanierungsträger erfolgt nicht.