Gemeinde Dürnau

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Dürnau
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Winterdienst

Allgemeines

Wie immer bei einem starken Wintereinbruch kommt es neben den für die Autofahrer ärgerlichen und gefährlichen Behinderungen mit Regelmäßigkeit dazu, dass viele Verkehrsteilnehmer oder Anwohnern von falschen Vorstellungen über den Umfang der Räum- und Streupflicht der Gemeinden zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs in der Gemeinde ausgehen. Gleichzeitig wird dabei zumeist die eigene Verpflichtung gemäß den örtlichen Räum- und Streusatzungen übersehen.

Eine ausführliche Abhandlung finden Sie z. B. auf der Internetseite der Stadt Herrenberg. Diese Informationen können fast vollständig auf die Situation der Gemeinde Dürnau übertragen werden. Für die Gemeinde Dürnau gilt zusammenfassend folgendes:

Innerhalb geschlossener Ortslage

Eine Räum- und Streupflicht der Gemeinde besteht nur an verkehrswichtigen und  gefährlichen Stellen. Diese beiden Merkmale müssen gleichzeitg für eine Straße zutreffen, so dass z. B. die reine Verkehrswichtigkeit keine Räum- und Streupflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger begründet. In diese 1. Kategorie fallen z. B. die Hauptstraße, die Fabrikstraße, die Einmündung der Raubeckstraße in die K 1446 und der stark abfallend Teil der Riedstraße, der in die Bahnhofstraße mündet. Für alle anderen Straßen und Wege besteht keine Räum- und Streupflicht, da sie nicht gleichzeitig verkehrswichtig und gefährlich sind  Natürlich werden auch diese Straßen von der Gemeinde bzw. dem beauftragten Unternehmer geräumt.

Sofern es sich zeitlich ermöglichen lässt, werden mit den Straßen der Kategorie 1 auch alle Straßen geräumt, die für den Berufs- und Gewerbeverkehr sinnvoll und wichtig sind (Kategorie 2). Sofern sich keine sinnvolle, organisatorisch zusammenhängende Räumung dieser Straßen in einem "1. Arbeitsgang" erledigen lässt, werden diese erst nach den Straßen der Kategorie 1 geräumt. In die letzte Kategorie (3) fallen alle anderen Straßen und Wege im Ort, die damit auch zuletzt geräumt werden. Hier braucht es auch keinen zeitlichen Zusammenhang mit der Räumung der anderen Straßen, da hier weder ein Anspruch noch eine rechtliche Verpflichtung zur Räumung dieser Straßen besteht (wie übrigens auch für die Straßen der Kategorie 2). Es kann dabei vorkommen, dass aufgrund anderweitiger Verpflichtungen der Gemeinde oder des beauftragten Unternehmers, diese Straßen der Kategorie 3 erst sehr spät am Tag geräumt werden.

Obwohl es zulässig wäre, diese Straßen überhaupt nicht zu räumen, ist die Gemeinde Dürnau bemüht, selbstverständlich auch diese Straßen zeitnah zu räumen und zu streuen. Grundsätzlich ist beim Winterdienst immer die Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmers als Maßstab zu berücksichtigen. Sofern andauernder Schneefall herrschen würde, ist es denkbar, dass der kommunale Bauhof und der beauftragte Unternehmer mit der Räumung der Straßen nach Kategorie 1 und eines teils der Kategorie 2 derart beschäftigt sind, dass alle übrigen Straßen nicht geräumt würden. Die Ortsdurchfahrt (K 1446, Bollerstraße, Gammelshauser Straße) wird von der Straßenmeisterei geräumt.

Außerhalb geschlossener Ortslage

Hierunter fallen neben der Straße zu den Aussiedlerhöfen in der nördlichen Gemarkung unter anderem auch die Feldwege, die jedoch von untergeordneter Bedeutung sind, da sie nur beschränkt öffentliche Wege sind.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Verpflichtung zum Winterdienst nur an Stellen, die verkehrswichtig und besonders gefährlich sind.
Diese Einstufung gilt für keine Straße oder keinen Weg auf dem Gemeindegebiet. Die Straße zu den Aussiedlerhöfen wird jedoch zeitnah mit den Straßen der Kategorie 2 geräumt, so dass die Zufahrt zu den Höfen gewährleistet werden kann. Die Feldwege werden grundsätzlich zuletzt geräumt, sofern sie überhaupt, auch für den Fussgängerverkehr, von Bedeutung sind.

Grundsätzlich ist beim Winterdienst die Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmers als Maßstab zu berücksichtigen. Sofern andauernder Schneefall herrschen würde, ist es denkbar, dass der kommunale Bauhof und der beauftragte Unternehmer mit der Räumung der Straßen nach Kategorie 1 und eines teils der Kategorie 2 derart beschäftigt sind, dass alle übrigen Straßen nicht geräumt würden.

Räum- und Streupflicht der Anlieger

Durch Satzung der Gemeinde Dürnau ist die Räum- und Streupflicht für die Gehwege bzw. den Fussgängerverkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage auf die Anlieger übertragen worden. Aus aktuellem Anlass weisen wir hier nochmals ausdrücklich darauf hin, dass für die Anlieger auch die Verpflichtung besteht, eine 1 m breite Fläche für den Fussgängerverkehr zu räumen, wenn an der Straße auf keiner Seite Gehwegflächen vorhanden sind (Mischverkehrsflächen).

Behinderungen durch den Winterdienst

Durch die Bahnschilde der Räumfahrzeuge kann es vorkommen, dass bereits geräumte Gehwege, Einfahrten oder Flächen wieder zugeschüttet werden.
Dies ist verständlicherweise für die Anlieger sehr ärgerlich, jedoch gilt auch bei diesem Ereignis die Räum- und Streupflicht der Anlieger, so dass hier möglicherweise durch die Anlieger mehrfach am Tag geräumt werden muss.

Das Anliegen, vor Einfahrten z. B. das Räumschild zu drehen, ist verständlich, jedoch leider nicht umsetzbar. Zum einen würde dies bei der Vielzahl der Einfahrten u. ä. einen sehr hohen zeitlichen Aufwand bedeuten, so dass sich der erforderliche Winterdienst immer weiter verzögern würde - die theoretische Möglichkeit, dass durch die verzögerte Räumung ein Unfall passieren könnte einmal ganz außen vor gelassen! Zum anderen würde durch das Drehen des Räumschildes auf beiden Seiten der Straße mit der Zeit ungleichmäßig Verkehrshindernisse enstehen, was wiederum zu weiteren Behinderung auf den Straßen führen würde. Aus diesen Überlegungen heraus, bitten wir für die Unbillen der Witterung und der damit verbundenen, undankbaren Aufgabe des Winterdienstes um Verständnis.