Das Reiten ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft (§§ 43 ff NatschG). Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Wegen (also auch auf Feld- und Waldwegen) ist Teilnahme am Straßenverkehr.
Bitte beachten: Die Darstellung ist nicht abschließend!
1. Pferde im Straßenverkehr
Für die Teilnahme am Straßenvekehr mit Pferden gilt - gleichgültig ob reiten oder führen - § 28 StVO:
Das Reiten / die Teilnahme am Verkehr ist erlaubt:
Das Reiten im Verkehr ist VERBOTEN:
2. Verschmutzung von Straßen durch Pferdeäpfel
Hier gelten § 32 StVO und § 42 Straßengesetz Baden-Württemberg.
Nicht nur geringfügige Verschmutzungen von öffentlichen Straßen sind verboten. Die Beseitigungspflicht gilt dabei auch für Viehkot allgemein.
Verschmutzungen mit Tierkot gelten durch den rutschigen Schmierfilm bei Nässe immer als Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs!
Eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich!
Der Reiter oder Pferdefüher kann die Verschmutzung zwar nicht immer beeinflussen, ist aber in jedem Fall beseitigungspflichtig.
Die geforderte Unverzügliche Beseitigung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Reiter/Führer zuerst in den Stall zurückkehrt, um geeignetes Werkzeug zu holen.
Muss die Verschmutzung durch die Straßenbaubehörde oder die Gemeinde beseitigt werden, gehen die Kosten zu Lasten des Verursachers.
Ein Verstoß gegen die Beseitiungspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für unbefestigte Feldweg gilt die Beseitigungspflicht nicht.
3. Pferde in Wald und Flur (§ 45 NatschG)
In der offenen Landschaft ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen grundsätzlich nur auf öffentlichen und privaten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet.
Dies gilt nicht für: gekennzeichnete Wanderweg mit weniger als 3 m Breite, Wanderpfade, Sport- und Lehrpfade (wie z.B. Obstlehrpfad / Schwäbischer Spruch-Weg), zur Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Flächen (z.B. Spiel- und Liegewiesen), Feucht- und Trocken-Biotope, Heideflächen, Brachflächen, Stoppelfelder und Wiesen (auch außerhalb der Nutzungszeit - hier ist auch das Reiten grundsätzlich verboten!
Auf gekennzeichneten Wanderwegen mit mehr als 3 m Breite darf im Schritttempo geritten werden. Im Wald ist das Reiten nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Dies gilt nicht für: gekennzeichnete Wanderwege mit weniger als 3 m Breite, Fußwege, Sport- und Lehrpfade. Auf gekennzeichneten Wanderwegen mit mehr als 3 m Breite darf im Schritttempo geritten werden.
Das Fahren im Wald ist mit bespannten Fahrzeugen ohne besondere Befugnis nicht zulässig.
Nach § 44 Abs. 4 Naturschutzgesetz müssen auch in freier Natur Pferdeäpfel beseitigt werden.