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Dürnau
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Verbrennen von Grünabfällen

Für eilige Leser:

Darf man angefallenen Grünschnitt einfach verbrennen oder muss man ihn über die Müllabfuhr entsorgen?

 

Das Verbrennen von Grünschnitt ist nur ausserhalb der bebauten Ortsfläche nach vorheriger Information der Gemeindeverwaltung zulässig. Es sind verschiedene Vorgaben einzuhalten!

 

Innerhalb des Ortes ist das Verbrennen von Grünschnitt oder Gartenabfällen verboten!

 

Detailinformationen

Mit absoluter Regelmäßigkeit wird das Ordnungsamt der Gemeinde Dürnau im Laufe des Jahres mit der Frage beschäftigt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Verbrennen von Laub und Gartenabfällen zulässig ist. 

Auf Grund der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.04.1974 (GBl. S.187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.1996(GBl.S.116) dürfen gem. § 2 der Verordnung (Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle) pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. 

Die o. g. Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 des BauGB (im Außenbereich) auf dem Grundstück auf dem sie anfallen, verbrannt werdensoweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenartiges Abbrennen ist unzulässig.

 

Das Verbrennen von Abfällen anderer Art, deren Entsorgung im Sinne des Abfallgesetzes vorzunehmen ist, ist GENERELL VERBOTEN und wird mit empfindlichen Strafen geahndet.

Das Verbrennen sollte aus Gründen des Tierschutzes nur in der Zeit zwischen dem 31. Oktober und dem 31. März vorgenommen werden, da man sonst Nistplätze und Brutstätten von Vögeln und Kleintieren, welche sich in den Haufen angesiedelt haben, vernichtet.

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.

Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

> 200 m von Autobahnen
> 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
> 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

  • Der Rauch darf Nachbarn nicht belästigen. 
  • Die Feuer dürfen keine Funken versprühen und nicht unbeaufsichtigt brennen. 
  • Um Tiere nicht zu gefährden, dürfen Zweige und Äste erst kurz vor dem Anzünden aufgeschichtet werden. 
  • Es dürfen nur trockene Abfälle verbrannt werden. 
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. 
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. 
  • Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist der Ortspolizeibehörde beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Dürnau rechtzeitig vorher (bei größeren Mengen mindestens 2 Tage) anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat dann zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Das heißt, dass der Polizeiposten Bad Boll, das Revier Uhingen, der Kommandant der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr und die Feuerwehrleitstelle in Göppingen über die Verbrennungsaktion informiert werden.

Die notwendigen Angaben zur Anmeldung sind: 
Grundstückseigentümer oder Pächter, Gewannname mit Flurstücknummer, der Tag an dem verbrannt werden soll, sowie die Uhrzeit des geplanten Beginns.

Sollte diese Anmeldung unterbleiben, so wird ein evtl. Alarm der Feuerwehr für den Verursacher (Grundstückseigentümer) voll kostenpflichtig abgerechnet!

 

Bitte benutzen Sie zur Anzeige das folgende Formular:

 

Anzeige über das Abrennen pflanzlicher Abfälle (PDF)

Die 10 goldenen Regeln beim Abbrennen von Gartenabfällen

Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 m. 

Nur trockene und naturbelassene Gehölze verwenden. 

Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Feuer entzünden 

Abfälle gehören niemals ins Feuer. 

Feuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzündern entfachen. 

Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher). 

Brandbeschleuniger niemals verwenden, Explosionsgefahr! 

Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebüschen und brandgefährdeten Materialien anlegen. 

Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen 

Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen. 

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In schweren Fällen kann das Abbrennen von Gartenabfällen nicht nur einen Verstoß gegen die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen darstellen, sondern auch nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden.