Darf man angefallenen Grünschnitt einfach verbrennen oder muss man ihn über die Müllabfuhr entsorgen?
Das Verbrennen von Grünabfällen ist grundsätzlich immer nur die letzte Möglichkeit - denn auch Grünabfälle sollen verwertet und nicht einfach beseitigt werden.
Das Verbrennen stellt somit die AUSNAHME dar!
Wenn nur noch das Verbrennen von Grünabfällen bleibt, dann gilt für das Verbrennen:
1. Merkblatt des Umweltschutzamtes:
Das Umweltschutzamt des Landkreises hat ein umfassendes Merkblatt zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien herausgeben (siehe weiter unten).
Dabei liegt das Augenmerk nicht allein auf der rechtlichen Seite für das Verbrennen der Grünabfälle, sondern auch vor allem darauf, dass das Verbrennen der Grünabfälle im Außenbereich die Ausnahme darstellen soll!
Das Wiederverwerten auch des Grünschnitts über die Grüngutsammelstellen oder die Kompostplätze hat immer Vorrang (§ 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz).
ACHTUNG: Feuerbrand!
Pflanzenabfälle mit dem sog. "Feuerbrand" (bakterielle Pflanzenkrankheit) dürfen nicht auf den Grüngut- und Sammelplätzen angeliefert werden!
Auch dürfen die befallenen Pflanzenreste nicht offen transportiert werden!
Detaillierte Informationen zum Thema Feuerbrand und Hygiene:
Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg
Landkreis Tübingen (Informationsblatt Feuerbrand, PDF, direkter Link)
2. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen muss rechtzeitig vorher angemeldet/angezeigt werden:
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist der Ortspolizeibehörde beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Dürnau rechtzeitig vorher anzuzeigen (bei größeren Mengen mindestens 2 Tage).
Die Ortspolizeibehörde hat dann zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Das heißt, dass auch der Polizeiposten Bad Boll, das Revier Uhingen, der Kommandant der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr über die Verbrennungsaktion informiert werden.
Die Information an die integrierte Leitstelle nehmen Sie bitte selbst direkt vor (siehe Anmeldung weiter unten)
Die notwendigen Angaben zur Anmeldung sind:
Grundstückseigentümer oder Pächter, Gewannname mit Flurstücknummer, der Tag an dem verbrannt werden soll, sowie die Uhrzeit des geplanten Beginns.
Sollte diese Anmeldung unterbleiben, so wird ein evtl. ausgelöster Feuerwehreinsatz gegenüber dem Verursacher (Grundstückseigentümer) voll kostenpflichtig abgerechnet!
Bitte benutzen Sie zur Anmeldung/ Anzeige das folgende Formular:
3. Wann dürfen pflanzliche Abfälle verbrannt werden?
Auf Grund der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen bzw. sollen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. (§ 2 der Verordnung)
Die o. g. Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 des BauGB (also im Außenbereich) auf dem Grundstück auf dem sie anfallen, nur dann verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können und wenn die Abfuhr der pflanzlichen Abfälle zum Sammel- oder Grüngutplatz ("Kompostplätze") einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellt.
Zur Verbrennung müssen die Grünabfälle dann so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenartiges Abbrennen ist unzulässig.
Das Verbrennen von Abfällen anderer Art, deren Entsorgung im Sinne des Abfallgesetzes vorzunehmen ist, ist GENERELL VERBOTEN und wird mit empfindlichen Strafen geahndet.
Das Verbrennen sollte aus Gründen des Tierschutzes auch nur in der Zeit zwischen dem 31. Oktober und dem 31. März vorgenommen werden, da man sonst Nistplätze und Brutstätten von Vögeln und Kleintieren, welche sich in den Haufen angesiedelt haben, vernichtet.
4. Was ist beim Verbrennen zu beachten?
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In schweren Fällen kann das Abbrennen von Gartenabfällen nicht nur einen Verstoß gegen die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen darstellen, sondern auch nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden.