Zuwendungsfähig sind:
Werden eigenständige Nutzungseinheiten, z.B. abgeschlossene Wohnungen oder Geschäfte, um bisher nicht oder anderweitig genutzte Räume oder um untergeordnete Anbauten (bis zu 50% Nutzfläche bzw. Kubatur) erweitert, so sind die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen ggf. zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind:
Voraussetzung für die Förderung des Eigentümers durch die Gemeinde ist, dass
Dieser Sanierungs-/Modernisierungsvertrag enthält die Verpflichtung des Eigentümers die festgelegten Modernisierungsmaßnahmen in einem definierten Zeitraum (in der Regel innerhalb eines Jahres) vollständig durchzuführen und ggf. vereinbarte Auflagen zu akzeptieren. Die Gemeinde verpflichtet sich den vereinbarten Zuschuss zu gewähren. Diverse Klauseln sichern die Einhaltung dieser Verpflichtungen ab.
Die Gemeinde fördert die Erneuerung privater Gebäude durch die Gewährung eines Kostenerstattungsbetrags. Grundlage für dessen Berechnung ist eine fachmännisch erstellte Kostenschätzung. Berücksichtigungsfähig sind die in der Kostenschätzung dargestellten Kosten, soweit sie von der Gemeinde als erforderlich anerkannt werden.
Arbeitsleistungen des Bauherrn können ggf. anteilig anerkannt werden. Unterlassene Instandhaltungen hingegen können jedoch in Abzug gebracht werden.
Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, vor allem bei denkmalgeschützten Gebäuden, kann der Kostenerstattungsbetrag erhöht werden.
Alle Förderanträge werden von der Gemeinde auf ihre Zuwendungsfähigkeit geprüft. Die Beurteilung der Förderfähigkeit erfolgt für die Gemeinde Dürnau durch die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH.
Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung.
Die Gemeinde erstellt ggf. eine Prioritätenliste der Sanierungsmaßnahmen und kann Förderanträge nur im Rahmen dieser Vorrangigkeit bzw. der zur Verfügung stehenden Finanzmittel berücksichtigen.
Die Förderung ist auf den vom Land Baden-Württemberg bewilligten Förderrahmen aus dem Bund-Länder-Programm "Soziale Stadt" begrenzt.
Unter den aufgezeigten Voraussetzungen werden förderfähige Maßnahmen von der Gemeinde wie folgt gefördert:
Abbruch:
Abbruchkosten in voller Höhe, bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,-- €
Sanierung:
Von den förderfähigen Kosten einer Gebäudesanierung oder -modernisierung können vom Gemeinderat im Einzelfall 15-20% als Sanierungszuschuss gewährt werden.
Grundlage ist in beiden Fällen ein sanierungsrechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde Dürnau und dem Antragsteller.
Die anerkennungs- und damit förderfähigen Kosten werden vom beauftragten Sanierungsträger, der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, festgestellt.
Nein, es handelt sich hierbei um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Unter Umständen kann aber eine Rückforderung des Zuschusses bei Verstößen gegen den Sanierung-/Modernisierungsvertrag vereinbart werden.
In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten können anfallende Herstellungskosten für Modernisierungs- Instandsetzungsmaßnahmen nach § 7 h bzw. § 10 f Einkommenssteuergesetz abgeschrieben werden. Auch hierzu ist vor Beginn der Maßnahmen eine schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde Dürnau erforderlich.
Wegen der Komplexität der Materie empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt.
Eine steuerliche Beratung durch die Gemeinde Dürnau oder den Sanierungsträger erfolgt nicht.