Das Sanierungsrecht ist ein sachlich, zeitlich und räumlich begrenztes Sonderrecht und Bestandteil des Baugesetzbuches (§§ 136 bis 164 und 180, 181 BauGB). Es gilt für besonders schwerwiegende städtebauliche Problemstellungen. Das hohe öffentliche Interesse erfordert ein planmäßiges und abgestimmtes Vorgehen aller Beteiligten. Dabei trägt die Gemeinde die Gesamtverantwortung.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zielen auf die Behebung städtebaulicher Missstände. Das bedeutet: Ein ganzes Gebiet wird wesentlich verbessert, um- oder neugestaltet.
Das Baugesetzbuch geht dabei nicht von einzelnen Aktivitäten aus, sondern grundsätzlich von komplexen Aufgaben, die in einem abgegrenzten Areal möglichst unter Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für Einzelne zu lösen sind.
Die Beteiligung der Betroffenen – Eigentümer, Mieter und Pächter – hat im Gebiet „Ortsmitte III“ frühzeitig im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen eingesetzt und wird während der gesamten Sanierungsmaßnahme intensiv (gemäß § 137 BauGB) fortgeführt. Rechtzeitig werden auch weiterhin alle von der Stadtsanierung Betroffenen in den Erneuerungsprozess einbezogen und über Konzepte und Vorhaben informiert sowie zur Mitwirkung angeregt.
Das Sanierungsrecht überträgt der Gemeinde die übergreifende Verantwortung für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme. Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören:
Den Eigentümern obliegt die Durchführung von Baumaßnahmen (nach § 148 BauGB), dazu gehören:
Das Grundbuchamt versieht jedes Grundstück, das sich im Sanierungsgebiet befindet, mit einem Sanierungsvermerk.
Dieser hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr.
Mit dem Sanierungsvermerk ist eine rechtliche Veränderung der Grundbucheintragungen nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich.
Dem Grundbuchamt muss neben der Negativerklärung zum Vorkaufsrecht (Verzichtserklärung der Gemeinde) zusätzlich eine Sanierungsgenehmigung der Gemeinde vorliegen.
Endet die städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit der Aufhebung der Sanierungssatzung (nach derzeitigem Stand für Ende 2026 vorgesehen), so werden auch die Sanierungsvermerke im Grundbuch gelöscht.
Im Sanierungsgebiet ist für folgende rechtliche Veränderungen eine Genehmigung (nach § 144 Abs. 1 Pkt. 2 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 BauGB) zu beantragen:
Die Gemeinde nimmt Anträge entgegen und erteilt die Genehmigungen. Der Genehmigungsvorbehalt ermöglicht, den Sanierungsablauf erschwerende Veränderungen im Sanierungsgebiet zu unterbinden oder einzudämmen.
Der Gemeinde Dürnau steht im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).
Im Sanierungsgebiet ist für folgende Bauvorhaben eine Genehmigung (nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu beantragen:
Die Gemeinde Dürnau nimmt Anträge entgegen. Die Genehmigungen werden vom Landratsamt Göppingen als Untere Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zusammen mit der baurechtlichen Entscheidungen erteilt. Die Entscheidung orientiert sich eng am Neuordnungskonzept/Rahmenplan für das Sanierungsgebiet.
Eine Beratung zu den allgemeinen Regelungen im Sanierungsgebiet erhalten Sie bei der Gemeinde Dürnau (Hauptamt, Herr Bärtle, 07164/91010-13, j.baertle(@)duernau.de).
Fragen zum Sanierungskonzept oder förderfähigen Maßnahmen erhalten Sie von der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (Frau Bieler, 07141/,16-757230, sindy.bieler(@)wuestenrot.de).
Eine konkrete Sanierungsvereinbarung muss dann noch vom Gemeinderat der Gemeinde Dürnau - auch hinsichtlich der Förderhöhe - im Einzelfall beschlossen werden.