Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November in Kraft – Was ändert sich, was ist neu?
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft trat, wurde erstmals das bereits bisher in den einzelnen Bundesländern geltende Melderecht deutschlandweit vereinheitlicht. Damit traten zugleich einige Änderungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern - z.B. bei einem Wohnungswechsel - zu beachten sind.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:
1.) Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung bei der örtlichen Meldebehörde. Anders als bisher hat derjenige der eine Wohnung bezieht, aber nun zwei Wochen Zeit, um sich nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bislang galt eine Frist von einer Woche.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Neu ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Abmeldung einer Nebenwohnung künftig nur noch bei der Meldebehörde erfolgt, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
2.) Bestätigung des Wohnungsgebers
Wieder eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungseigentümers bzw. des Wohnungsgebers bei der Anmeldung. Damit sollen künftig sogenannte „Scheinanmeldungen“ wirksamer verhindert werden. Die Wohnungseigentümer müssen ihren Mieterinnen und Mietern den Einzug künftig schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde mit vorzulegen. Formulare hierzu sind direkt im Einwohnermeldeamt oder hier zum Download erhältlich.
Die Bescheinigung ist leider über den Landes-Service Baden-Württemberg (siehe Lebenslagen) nicht erhältlich.
3.) Widerspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten auch weiterhin möglich
Wie bereits bisher, steht es den Bürgerinnen und Bürgern auch künftig frei, gegen die Übermittlung bestimmter Daten an verschiedene Institutionen zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
Im Einzelnen kann gegen folgende Datenübermittlungen beim Einwohnermeldeamt Widerspruch eingelegt werden: